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Die Daten auf unserer Webseite werden von uns stetig geprüft und aktualisiert.
Wir übernehmen jedoch keine Garantie für Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität.
Der in den Artikeln beschriebene nicht jugendfreie Inhalt dient lediglich der Information und Orientierung für die Eltern. Wir verkaufen zwar Gamekeys, jedoch stellen wir nicht den darin enthaltenen Inhalt zur Verfügung und sind somit nicht Auslieferer des Inhaltes selbst. Daher verweisen wir ausdrücklich auf die Plattformen zur Überprüfung der Altersverifizierung des Konsumenten.
Jedoch sehen wir uns in der Verantwortung, das Bestmögliche zu tun, um einen Fehlkauf zu vermeiden. Zudem sollten Eltern für Ihre minderjährigen Kinder diese Einkäufe tätigen und die Auswahl mit ihnen zusammen treffen.
Zu Ihrer Orientierung haben wir hier einige Informationen zusammengestellt:
USK - Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
Die USK ("Unterhaltungssoftware Selbst-Kontrolle") ist jene Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland, welche auf Grundlage des deutschen Jugendschutzgesetzes eine Altersfreigabe für Computer- und Konsolenspiele in Deutschland festlegt. Die USK ist als Verein in der Trägerschaft des Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. (BIU) - also der Verlage und Produzenten der Spiele. Die Altersfreigaben der USK müssen jedoch vom "Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden" bestätigt werden, erst dann erlangen sie Gültigkeit.
Die USK-Kennzeichen bedeuten, dass ab dem jeweiligen Alter keine "Beeinträchtigung" der Entwicklung zu befürchten ist. Sollte eine "Gefährdung" der Entwicklung vermutet werden, hat die USK die Kennzeichnung abzulehnen und die "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" (BPjM) muss über weitergehende Verkaufsbeschränkungen (nur "unter dem Ladentisch" oder Beschlagnahme) entscheiden.
Die USK überprüfte nach den gesetzlichen Vorgaben bis 2016 nur Spiele, welche auf physischen Datenträgern vorgelegt wurden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, so gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV).
Für Vertrieb über das Internet und gleichzeitigen Verkauf als Datenträger (zum Beispiel Steam) resultieren hieraus verschiedene unbeantwortete Rechtsfragen. Die USK arbeitet darauf hin, ihre Kompetenzen auf alle Spiele unabhängig von der Distributionsform auszuweiten, etwa auch auf Browserspiele. Seit einer Reform des JMStV von 2016 kann nunmehr für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, also Online-Angebote, das Kennzeichnungsverfahren nach dem JuSchG durchgeführt werden, wenn diese wie Trägermedien vorlagefähig sind (§ 12 Satz 2 JMStV).
Weitere Informationen finden sie auf den Websites der USK sowie der BPjM. Zusätzlich geben wir Ihnen gerne diese PDF von der BAJ (Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendlschutz) an Sie weiter: Dossier »Computerspiele« Kinder- und Jugendschutz durch gesetzliche Altesfreigaben (aktual. Neuauflage 2019)
USK-Alterskennzeichen
Spiele mit einer Alterskennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ enthalten keine bedenklichen Gewaltdarstellungen und konfrontieren Kinder nicht mit nachhaltig ängstigenden Situationen. Bei typischen Kinderspielen vermittelt die Spielwelt häufig einen freundlichen und farbenfrohen Eindruck. Der ruhigere Spielaufbau setzt auch jüngere Kinder unter keinen hohen Handlungsdruck. Auch die Spielaufgaben sind dann kindgerecht.
Kinder von 6 bis 11 Jahren entwickeln die Fähigkeit, Medieninhalte differenzierter und distanzierter einschätzen zu können. Sie lernen immer mehr, zwischen Spielwelt und Wirklichkeit zu unterscheiden. Darüber hinaus sind sie in der Lage, kurze Spannungsmomente sowie einen durch Pausen abgeschwächten Handlungsdruck zu verkraften.
12- bis 15-Jährigen wird die Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen Spielwelt und Wirklichkeit bereits stärker zugetraut als jüngeren Kindern. Sie können bereits auf vielfältige und komplexe Medienerfahrungen zurückgreifen und sich mit deren Hilfe auch von einem mitreißenden Spielgeschehen distanzieren. Die Darstellung und Rahmung von Kämpfen oder Auseinandersetzungen sorgt dafür, dass diese auch für 12-Jährige eindeutig als Teil einer erdachten Spielwelt erkennbar bleiben. Diese Altersgruppe verkraftet dabei länger anhaltende Spannung sowie einen größeren Handlungsdruck bei der Erfüllung von Spielaufgaben. Die häufig komplexeren Aufgaben erfordern dabei immer wieder Fähigkeiten des abstrakten und logischen Denkens. Entsprechend steigen auch Anforderungen an die Fähigkeiten der Hand-Auge-Koordination von Spieler*innen.
16- bis 17-Jährige verfügen bereits über vielfältige und systematische mediale Erfahrungen sowie über Kenntnisse der Medienproduktion. Zudem verkraften sie länger anhaltende Spannung und höheren Handlungsdruck bei der Erfüllung von Spielaufgaben, ohne in ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt zu werden. Zwar enthalten Spiele mit diesem Kennzeichen auch kampfbetonte und gewalthaltige Inhalte, doch vermitteln weder die Spielhandlung noch die Spielmöglichkeiten sozial schädigende Botschaften oder Vorbilder.
Diese Spiele werden für Minderjährige generell nicht freigegeben, da sie jugendbeeinträchtigend sind. Dadurch werden Minderjährige etwa vor drastischen Gewaltdarstellungen oder antisozialen Weltanschauungen geschützt. Auch wird Spielen die Freigabe verweigert, deren Spielmechanik die Herabwürdigung von Charakteren als normal oder sogar positiv vermittelt. Generell soll verhindert werden, dass sich junge Spieler*innen sich mit Charakteren identifizieren, deren Handeln nicht den ethisch-moralischen Anforderungen unserer Gesellschaft entspricht.
Zu Ihrer weiteren Information möchten wir folgendes zur Kenntnis geben:
In Deutschland gilt nur die USK, jedoch in manchen Bundesländern Österreichs gilt die PEGI.
Aus diesem Grunde weisen wir unsere Spiele, falls möglich, jeweils mit der USK sowie der PEGI extra für Sie aus.
Gemäß der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 15 B-VG) ist es Aufgabe der neun Bundesländer, Gesetze zum Schutz der Jugend zu erlassen und diese zu vollziehen. Das bedeutet, dass in Österreich der Jugendschutz gesetzlich nicht einheitlich geregelt ist. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugend(schutz)gesetze. Für die einzelne jugendliche Person gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhält. Jedes der neun Landes-Jugend(schutz)gesetze enthält auch Bestimmungen zu den Themen "Medien", oder konkreter "jugendgefährdende Medien".
Weitere Infos zu Östereich der jeweiliegen Bundesländer und der PEGI / USK finden Sie hier:
www.bupp.at/de/artikel/gesetzlicher-jugendschutz
In der Schweiz haben sich die Hersteller von Computer- und Videospielen sowie der Handel freiwillig dem PEGI-System verpflichtet. Der Verhaltenskodex der Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) verpflichtet Händler zur Umsetzung der PEGI-Freigaben. Bei Verstössen gegen die Freigaben, sieht der Kodex Sanktionen gegen den Händler vor.
Die PEGI-Alterskennzeichnung
Die Altersstufen des PEGI-Systems sagen grundsätzlich nur etwas über die "Unbedenklichkeit" der Bildschirminhalte des Spieles aus: ab dem jeweiligen Alter ist keine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung zu befürchten. PEGI gibt KEINE Auskunft über die tatsächliche SPIELBARKEIT! So kann eine hochkomplexe Wirtschaftssimulation von PEGI mit "3+" gekennzeichnet sein, aber nur sehr engagierte Jugendliche ab 14 Jahren werden tatsächlich die Zusammenhänge durchschauen und das Spiel auch wirklich erfolgreich spielen können.
Die Alterskennzeichnungen im Einzelnen:
Der Inhalt von Spielen mit der PEGI-3-Altersfreigabe ist für alle Altersgruppen geeignet. Das Spiel darf weder Bilder noch Geräusche enthalten, die junge Kinder erschrecken oder ängstigen könnten. Sehr milde Formen von Gewalt (in einem lustigen, humorvollen Kontext oder einer kindlichen Umgebung) sind akzeptabel. Vulgäre Sprache darf nicht vorkommen.
Spiele, die Szenen oder Geräusche enthalten, die jüngeren Kindern Angst machen können, sollten in diese Kategorie eingeordnet werden. Sehr milde Formen von Gewalt (implizite, nicht-detaillierte oder nicht-realistische Gewalt) sind für ein Spiel mit einer PEGI-7-Altersfreigabe akzeptabel.
Videospiele, die etwas explizitere Gewalt gegen Fantasiewesen oder nicht-realistische Gewalt gegen menschenähnliche Charaktere zeigen, würden in diese Alterskategorie fallen. Sexuelle Anspielungen oder Posen können vorhanden sein. Milde Formen vulgärer Sprache sind zulässig. Glücksspiele, wie sie im wirklichen Leben in Casinos oder Spielhallen gespielt werden, können dieser Kategorie zugerechnet werden (z. B. Kartenspiele, die auch im wirklichen Leben um Geld gespielt werden).
Diese Bewertung wird angewendet, wenn die Darstellung von Gewalt (oder Sexualität) auf einer Ebene stattfindet, die sehr glaubwürdig und wirklichkeitsnah ist. Der Gebrauch von vulgärer Sprache in Spielen mit einer PEGI-16-Altersfreigabe kann extremer sein. Auch Glücksspiele sowie Hinweise auf Tabak- und Alkoholgenuss und den Gebrauch illegaler Drogen dürfen vorkommen.
Die ausschließliche Empfehlung für Erwachsene kommt zur Anwendung, wenn der Grad der Gewalt auf einer Ebene stattfindet, die als Darstellung von grober Gewalt, scheinbar unmotiviertem Töten oder Gewalt gegen wehrlose Charaktere einzuordnen ist. Die Verherrlichung des illegalen Drogenkonsums und explizite sexuelle Handlungen sollten ebenfalls in diese Alterseinstufung fallen.
Die PEGI-Inhaltsbeurteilung
Die Deskriptoren des PEGI-Systems werden - so sie im konkreten Fall zutreffen - auf der Rückseite der Spieleverpackung abgedruckt. Sie beschreiben mögliche Problembereiche des Spieles.
Das Spiel enthält Gewaltdarstellungen. In Spielen mit PEGI-7-Altersfreigabe darf es sich dabei nur um nichtrealistische oder nicht sehr detailliert dargestellte Gewalt handeln. Spiele mit PEGI-12-Altersfreigabe können Gewalt in einer Fantasy-Umgebung oder die Darstellung nichtrealistischer Gewalt beinhalten, die sich gegen menschenähnliche Charaktere wendet, wobei Spiele mit PEGI 16 oder 18 zunehmend realistischer wirkende Gewalt aufweisen können.
Das Spiel enthält vulgäre Sprache. Diese Beschreibung findet man bei Spielen mit eine PEGI-12-Altersfreigabe (milde Schimpfwörter), PEGI 16 (z. B. Schimpfwörter mit sexuellem Bezug oder Blasphemie) oder PEGI 18 (z. B. Schimpfwörter mit sexuellem Bezug oder Blasphemie).
Diese Beschreibung kann bei Spielen mit einer PEGI-7-Altersfreigabe erscheinen, wenn das Spiel Bilder oder Geräusche enthält, die auf kleine Kinder verängstigend wirken können, oder bei der PEGI-12-Altersfreigabe mit erschreckenden Geräuschen oder Horroreffekten (aber ohne gewalttätigen Inhalt).
Das Spiel enthält Glücksspielelemente, ermuntert zum Glücksspiel oder lehrt, wie man spielt. Diese Glücksspielsimulationen beziehen sich auf Glücksspiele, die normalerweise in Casinos oder Spielhallen gespielt werden. Spiele mit solchen Inhalten werden als PEGI 12, PEGI 16 oder PEGI 18 eingestuft.
Diese Inhaltsbeschreibung kann eine PEGI-12-Altersfreigabe begleiten, wenn das Spiel sexuelle Posen darstellt oder sexuelle Anspielungen enthält, eine PEGI-16-Altersfreigabe, wenn erotische Nacktheit oder Geschlechtsverkehr ohne sichtbare Genitalien dargestellt werden, oder eine PEGI-18-Altersfreigabe, wenn das Spiel explizite sexuelle Handlungen zeigt. Darstellungen von Nacktheit in einem nicht-sexuellen Kontext erfordern keine spezielle Alterseinstufung, und diese Beschreibung wäre nicht notwendig.
Das Spiel bezieht sich auf illegale Drogen, Alkohol oder Tabak oder stellt deren Konsum dar. Spiele mit solchen Inhalten werden immer als PEGI 16 oder PEGI 18 eingestuft.
Das Spiel enthält Darstellungen von ethnischen, religiösen, nationalistischen oder anderen Stereotypen, die den Hass fördern können. Solche Inhalte sind nur auf die PEGI-18-Altersfreigabe beschränkt (und können in einzelnen Ländern gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen).
Quellenangabe: https://www.bupp.at/de/themen/jugendschutz
19.05.2021